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Hafenordnung von Sleeuwijk Yachting

EINLEITUNG
Die Hafenordnung gilt für alle Gewässer und Grundstücke, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung von „Jachthaven Sleeuwijk B.V.“ befinden, einschließlich Stege, Gebäude und sonstige Anlagen. Die Ordnung enthält Regelungen, Vorschriften und Verbote bezüglich des Verhaltens an diesen Standorten.

Jachthaven Sleeuwijk B.V. ist Eigentümerin des gesamten Hafens und wird in dieser Hafenordnung mit J.S. abgekürzt.

1. Jede Person ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten. J.S. ist daher berechtigt, andere Personen bei Bedarf auf die Bestimmungen hinzuweisen und deren Befolgung zu verlangen.

HAFENMEISTER
2. Der Hafenmeister ist von J.S. mit der Regelung und Kontrolle des täglichen Betriebs im Hafen beauftragt.

3. Der Hafenmeister ist für die Durchführung der Hafenordnung zuständig und steht hierbei in Abstimmung mit J.S.

4. In allen Fällen, in denen sich Schiffe, Trailer oder sonstige Gegenstände im Hafen befinden, ohne dass die betreffenden Liegeplatzinhaber dazu berechtigt sind, hat der Hafenmeister das Recht, diese Schiffe, Trailer und Gegenstände auf Kosten der betreffenden Liegeplatzinhaber entfernen zu lassen.

5. Jede Person, die sich im Hafen aufhält, ist verpflichtet, den Anweisungen der Geschäftsleitung und/oder des Hafenmeisters Folge zu leisten.

LIEGEPLÄTZE
6. Die Untervermietung des Liegeplatzes durch den Liegeplatzinhaber ist nicht gestattet.

7. Nur Schiffe, die nach Einschätzung von J.S. in gutem Pflegezustand sind, können im Hafen zugelassen werden. Eigentümer, die einen festen Liegeplatz nutzen, sind verpflichtet, ihr Schiff ordnungsgemäß zu unterhalten und für eine angemessene Haftpflichtversicherung zu sorgen.

8. Eigentümer oder Nutzer sind verpflichtet, die Abfahrt ihres Schiffes sowie die voraussichtliche Rückkehr beim Hafenmeister oder im Büro zu melden, sofern sie eine oder mehrere Nächte abwesend sind.

9. Eigentümer oder Nutzer müssen jederzeit dulden, dass ein anderes Schiff vorübergehend längsseits ihres Schiffes festmacht.

10. Das Abstellen von Beibooten oder Trailern an Land oder auf dem Steg ist ohne ausdrückliche Genehmigung von J.S. untersagt. Gangways sind nur zulässig, wenn die maximale Grundfläche des Gestells 60 × 150 cm nicht überschreitet.

11. Sofern J.S. es für erforderlich hält, kann sie dem Liegeplatzinhaber vorübergehend einen anderen Liegeplatz zuweisen.

LIEGEPLATZINHABER
12. Jeder Eigentümer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sein Schiff ordnungsgemäß festgemacht ist und dabei frei von anderen Schiffen, Stegen und Pfählen bleibt. Jedes Schiff muss zu diesem Zweck mit ausreichenden Fenderm ausgerüstet sein.

SICHERHEIT UND UMWELT
13. Wenn beim vorübergehenden Verlassen des Hafens Schlingen oder Leinen auf den Stegen verbleiben, sind diese in Längsrichtung des Stegs unmittelbar am Wasserrand so abzulegen, dass Passanten nicht behindert werden.

14. Die Nutzung von Strom über die im Hafen vorhandenen Anschlusspunkte ist nur nach Entrichtung der festgelegten Gebühr gestattet. Die Stromabnahme ist ausschließlich mit einem dreiaderigen Kabel mit CE-zertifiziertem Stecker zulässig, das ununterbrochen vom Anschlusspunkt bis ins Schiff führt. Verbindungen aus Stecker und Gegenstecker jeglicher Ausführung sind nicht erlaubt. Der Kabeldurchmesser muss der Stromabnahme entsprechen. Auf Antrag erhält jeder Liegeplatzinhaber einen eigenen Stromanschluss. Die Nutzung eines anderen Stromanschlusses ohne Rücksprache mit J.S. ist untersagt. Veränderungen an den Stromanschlüssen sind strengstens verboten.

15. Es ist verboten:
a) Im Hafen Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen, die störenden Lärm oder sonstige Belästigungen verursachen – wie etwa Schleif- oder Schleifstaub – oder bei denen Temperaturen entstehen können, die ausreichen, um Explosionen oder Brände auszulösen.
b) Stoffe in das Hafenwasser einzuleiten. Dies gilt sowohl für Kraftstoffe, Öl, Fett, Bilgenwasser usw. als auch für Haushaltsabfälle, den Inhalt von Chemietoiletten und andere Stoffe, die das Oberflächenwasser verunreinigen können.
c) Die unter b) genannten Stoffe anderswo zu hinterlassen als an den dafür vorgesehenen Sammelstellen. Fehlt diese Möglichkeit, bleibt jede Person persönlich für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung dieser Stoffe verantwortlich.
d) Unterwassertoiletten an Bord innerhalb des Hafens zu benutzen, es sei denn, die Entsorgung erfolgt in einen Schmutzwassertank an Bord. Das Entleeren des Schmutzwassertanks im Hafen ist selbstverständlich verboten.
e) Stoffe jeglicher Art auf oder in den Boden innerhalb des Hafengeländes einzubringen.
f) Haustiere auf Stegen oder dem Gelände frei laufen zu lassen. Das Ausführen ist ausschließlich außerhalb des Hafengeländes gestattet.
g) Trinkwasser zum Waschen von Fahrzeugen oder Autos zu verwenden, außer mit Genehmigung des Hafenmeisters.
h) Konstruktionen oder Veränderungen an Stegen oder Anlagen vorzunehmen oder Stege ganz oder teilweise zu blockieren.
i) Gegenstände jeglicher Art auf Stegen und/oder dem Gelände unbeaufsichtigt zu hinterlassen, ohne Genehmigung des Hafenmeisters.
j) Fahrzeuge auf dem Gelände außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze zu parken.
k) Fahrzeuge zu parken, die nicht Liegeplatzinhabern oder Passanten gehören. Unbefugte Parker werden vom Gelände verwiesen.
l) Fahrräder an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen.
m) Schubkarren und/oder Wagen unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Diese sind unmittelbar nach Gebrauch wieder an ihren ursprünglichen Platz beim Hafenbüro zurückzubringen.
n) Fallen hörbar gegen den Mast schlagen zu lassen oder auf sonstige Weise störenden Lärm zu verursachen.
o) Im Hafen zu schwimmen.
p) Im Hafen schneller als 5 km/h zu fahren.
q) Im Hafen Werbung zu betreiben und/oder gewerbliche Aktivitäten auszuüben, ohne Genehmigung von J.S.
r) Schilder mit „Zu verkaufen“ oder ähnlichem am oder beim Schiff anzubringen. Für Liegeplatzinhaber gelten besondere abweichende Maklerkonditionen.
s) Am Steg zu schrauben oder zu hämmern.
t) Vom Steg aus zu angeln.
u) Auf dem Steg Fahrrad zu fahren.

LAUFZEIT UND VERLÄNGERUNG DES MIETVERTRAGS
16. Der Mietvertrag wird für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen, und zwar vom 1. April eines bestimmten Jahres bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres.

17. Dieser einjährige Mietvertrag verlängert sich jeweils stillschweigend um denselben Zeitraum.

18. Die Kündigung des Liegeplatzes ist ausschließlich schriftlich bis zum 1. Januar möglich.

19. Im Falle einer Kündigung im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Februar schuldet der Mieter dennoch 50 % des Liegegeldes.

20. Bei einer Kündigung nach dem 1. Februar schuldet der Mieter das vollständige vereinbarte Liegegeld.

21. Der Vermieter kann den Mietpreis bis spätestens 1. Januar anpassen. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung zu kündigen.

LIEGEGELDER
22. Ein Liegeplatzinhaber, der die ihm zugesandte Rechnung nicht bis zum Fälligkeitsdatum beglichen hat, befindet sich ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug. In diesem Fall ist J.S. berechtigt, dem Liegeplatzinhaber Verzugszinsen von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag zu berechnen, beginnend ab dem Fälligkeitsdatum. Bei wiederholtem Zahlungsverzug hat J.S. das Recht, den Liegeplatz fristlos zu kündigen.

23. Das Liegegeld wird auf Grundlage der Gesamtlänge multipliziert mit der Gesamtbreite des Schiffes berechnet. Zur Gesamtlänge zählen auch Beiboote, Davits, Bugspriet oder sonstige vorstehende Teile. Der Liegeplatzinhaber hat Anspruch auf diese Quadratmeterzahl. Wünscht er einen größeren Platz, muss er diesen erneut bei J.S. beantragen.

STREITIGKEITEN
24. J.S. haftet nicht für Personenschäden, unabhängig von deren Ursache.

25. J.S. haftet nicht für Schäden gleich welcher Art oder für Diebstahl von Eigentum der Liegeplatzinhaber. Jeder Eigentümer haftet für Schäden, die er oder sein Schiff am Hafen oder am Eigentum anderer Liegeplatzinhaber verursacht.

26. Bei Verstößen gegen die Hafenordnung, die Schäden am Hafen und/oder der Umwelt verursachen, werden die Kosten der Schadensbeseitigung dem Verursacher in Rechnung gestellt. Etwaige Bußgelder bei Umweltverschmutzung werden ebenfalls auf den Verursacher umgelegt.

27. Bei Verstoß gegen die Hafenordnung hat J.S. das Recht, den Liegeplatz fristlos zu kündigen.

28. Alle Liegeplatzinhaber sind verpflichtet, J.S. nach besten Kräften zu unterstützen, um einen reibungslosen Betrieb im Hafen zu gewährleisten.

29. In allen Fällen, die durch diese Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet J.S.

30. Mit der Überweisung des Liegegeldes erklärt der Liegeplatzinhaber, den Inhalt dieser Hafenordnung zur Kenntnis genommen zu haben.

31. Da Jachthaven Sleeuwijk Mitglied des Hiswa-Verbands ist, gilt neben unserer eigenen Hafenordnung auch die Hiswa-Haven- und Werftordnung.

DAUERBEWOHNUNG
32. Es ist verboten, im Hafen dauerhaft an Bord des Schiffes zu wohnen. Als dauerhafte Bewohnung gilt ein ununterbrochener Aufenthalt an Bord von mehr als 200 Nächten.

Jachthaven Sleeuwijk B.V.
Februar 2014

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